Vorläufiger (!) Entwurf einer Neufassung der Satzung vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung am 14. Juli 2023
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Gesangverein Liederkranz Erligheim e.V." und hat seinen Sitz in 74391 Erligheim.
Der Verein wurde 1843 gegründet, ist Mitglied des "Schwäbischen Sängerbundes 1849 e. V." und gehört damit zugleich dem "Deutschen Sängerbund" an.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart - Vereinsregister - unter dem dortigen Aktenzeichen "VR 300480" in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Konkret verfolgt der Verein den Zweck der Pflege des Liedguts und des Chorgesangs als Bestandteil von Kunst und Kultur.
Hierzu halten die jeweiligen Chöre des Vereins regelmäßige Chorproben ab, veranstalten Konzerte und konzertante Auftritte und stellen sich mit ihrem Singen in den Dienst der öffentlichen Gemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne jegliche Bevorzugung einer politischen, konfessionellen oder ethnischen Richtung.
§ 3 - Unterabteilung "del cor" (siehe Ergänzung zur Satzung des "Gesangvereins Liederkranz Erligheim e.V." vom 04.04.2008 zu vormals "§ 30 Abteilung")
Im Herbst 2007 gründete sich der gemischte Chor "del cor", der "Chor mit Herz".
Am 19.12.2007 beschlossen die damaligen Mitglieder des Vereins in außerordentlicher Mitgliederversammlung mehrheitlich, "del cor" als gemischten Chor als selbständige Unterabteilung des Vereins aufzunehmen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.04.2008 wurde mehrheitlich die oben genannte Satzungsänderung in " § 30 Abteilung" der Satzung des Gesangvereins Liederkranz Erligheim e.V. vom 08.03.1991 beschlossen.
Diese Satzungsänderung hat nach wie vor Gültigkeit und wird redaktionell vollinhaltlich nunmehr nach hier ( §3) übernommen. Die Satzungsergänzung vom 04.04.2008 ist als Anlage beigefügt.
Die Unterabteilung "del cor" hat eine eigene Geschäftsordnung.
§ 4 - Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den verfolgten Zwecken fremd sind oder gar diesen widersprechen sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf - in Abstimmung mit dem Ausschuss ( siehe unten) - eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinn des § 3 Nr. 26a EstG. bewilligen.
§ 5 - Mitgliedschaft
I. Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. ausübenden ( aktiven/singenden) Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede sangesfreudige Person werden;
2. fördernden ( passiven) Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche den Verein unterstützen will, ohne selbst zu singen;
3. Ehrenmitgliedern
II. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Ausschusses. Lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der/die Abgelehnte die Überprüfung der Entscheidung in Form einer beim Vorstand des Vereins binnen Monatsfrist ab der Bekanntgabe der Ablehnung einzulegenden Beschwerde die Überprüfung in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet dann endgültig.
III. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses.
IV. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins, der er/sie sich uneingeschränkt unterwirft.
V. Der Ehegatte eines verstorbenen Mitglieds kann - wenn er/sie nicht bereits zuvor selbst Mitglied war - auf Antrag die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen weiterführen. In diesem Fall gilt das Eintrittsdatum des/der Verstorbenen als Eintrittsdatum des diese Mitgliedschaft Weiterführenden.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu, sofern sie volljährig sind:
1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins;
2. Stimm- und aktives sowie passives Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen;
3. Vortrag von Wünschen, Anträgen sowie Beschwerden, die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses über den Vorstand gebracht werden müssen;
4. Beschwerden gegen Beschlüsse des Ausschusses;
5. Vorschlagsrecht.
II. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
Alle Mitglieder haben grundsätzlich nach ihren Möglichkeiten die Interessen und Belange des Vereins zu fördern.
1. Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben insbesondere nach ihren Möglichkeiten regelmäßig an den Chorproben und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von dieser Zahlungsverpflichtung befreit. Der Ausschuss kann in besonderen Fällen im Einzelnen den Jahresbeitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
Beitragszahlungspflichtige Mitglieder haben dem Verein eine stets widerrufliche bankmäßige Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag zu erteilen. Bei einem Antrag auf Aufnahme in den Verein ist diese Einzugsermächtigung bereits dem Aufnahmeantrag beizufügen.
Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich zur Jahresmitte eines jeden Jahres fällig und wird zu diesem Termin eingezogen.
Bleibt ein Mitglied den Jahresbeitrag schuldig, erfolgt eine einmalige Anmahnung durch den Verein mit einer Zahlungsaufforderung von 4 Wochen.
Erfolgt auch darauf keine Zahlung, kann das Mitglied emäß § 7 vom Ausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Kontoänderungen von sich aus dem Verein mitzuteilen.
§ 7 - Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. freiwilligen Austritt;
2. Tod;
3. Ausschluss.
II. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche an den Vorstand zu richtende Kündigung mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich und zulässig. Er setzt die vorherige Begleichung etwaig rückständiger Beitragszahlungen voraus.
III. Mit dem Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft, wenn nicht eine Weiterführung gemäß § 5 erfolgt, zum Ende eines laufenden Kalenderjahres.
IV. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Ausschuss erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht nachkommt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand unter Hinweis auf den beabsichtigten Ausschluss unter Darlegung der satzungsmäßigen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Die Ausschließung ist dem Mitglied mit Begründung mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zur Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat innerhalb eines Monats ab Zugang der begründeten Ausschließung schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift, spätestens jedoch in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung über die Berufung entscheiden.
Wird keine Berufung vom ausgeschlossenen Mitglied zur Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand eingelegt, oder erfolgt diese nicht fristgemäß, oder wird die Berufung von der Mitgliederversammlung zurückgewiesen, erwächst die Ausschließung in Rechtskraft und dem ausgeschlossenen Mitglied ist dann auch eine gerichtliche Anfechtung verwehrt und nicht mehr zulässig.
§ 8 - Organe der Vereine
Die Organe der Vereine sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. die Vorstandschaft;
3. der Ausschuss.
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies gegenüber dem Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung durch entsprechende Veröffentlichung im Erligheimer Nachrichtenblatt und/oder postalisch durch Postbrief und/oder durch elektronische/digitale Nachricht an die Mitglieder einzuberufen. Für die Rechtswirksamkeit der Einberufung genügt mindestens eine der die betreffenden Mitglieder erreichende bzw. ihnen zugängliche Einberufungsform.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Beschlüsse §§ 18 und 19, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und werden durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b.) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung;
c.) Wahl der Vorstandschaft;
d.) Wahl zu wählender Ausschussmitglieder;
e.) Wahl der Kassenprüfer;
f.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
g.) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung der Vorstandschaft und der Ausschussmitglieder;
h.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i.) Entscheidung über die Berufung nach §§ 5 und 7 der Satzung (Nichtaufnahme; Ausschluss);
j.) Entgegennahme des Chorleiterberichts;
k.) Entscheidung über Berufungen zur Mitgliederversammlung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur (weiteren) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einzubringen. Diese sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Gründen versehen beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
§ 10 - Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins leitet diesen und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter ( 2. Vorsitzender), dem Schriftführer und dem Kassier.
Diese Vorstandschaft wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich als gesetzliche Vertreter des Vereins ( 26 BGB).
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der laufenden Amtsperiode aus, übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft die Geschäftsführung des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der 1. Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitglieder- und Ausschusssitzungen.
§ 11 - Der Ausschuss
Der Ausschuss des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorsitzenden),
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier,
5. mindestens sechs Beisitzern, davon mindesten 2 aktive, mindestens 2 passive Mitglieder des Vereins sowie 2 Vertretern der Unterabteilung "del cor".
Die Beisitzer des Ausschusses werden - ausschließlich der Vertreter der Unterabteilung "del cor" von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Unterabteilung "del cor" bestimmt nach ihrer Geschäftsordnung ( siehe § 3) eigenständig ihre in den Ausschuss zu entsendenden Vertreter.
Scheidet ein Beisitzer des Ausschusses vorzeitig, d.h. während seiner Amtsperiode aus dem Ausschuss aus, wählt die Mitgliederversammlung in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung insoweit ein neues Ausschussmitglied (Beisitzer) als Nachrücker für den Ausgeschiedenen. Die turnusmäßige Amtsperiode dieses Nachrückers beginnt mit seiner Wahl.
§ 12 - Die Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Leitung des Vereins, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Dem Ausschuss obliegt dabei insbesondere:
1. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
2. der Vorschlag an die Mitgliederversammlung für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
3. die Prüfung der Jahresrechnung,
4. die Anstellung und Besoldung des Dirigenten,
5. die Beschlussfassung über Ausgaben/Beschaffungen,
6. die Beratung und Beschlussfassung über die von Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge (ggf. Empfehlung an die
Mitgliederversammlung dazu).
§ 13 - Die Beschlussfassung des Ausschusses
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder in der Ausschusssitzung anwesend sind. Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand oder sein Vertreter.
Gegen Beschlüsse des Ausschusses ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch Ausschussmitglieder entsprechend den Regelungen zum Mitgliedsausschuss ( § 7 ) zulässig. Für die dafür einzuhaltende Frist ist das Datum der entsprechenden Ausschusssitzung maßgeblich.
§ 14 - Der Dirigent
Dem Dirigenten obliegt in Abstimmung mit dem Ausschuss, dessen Berater er in allen musikalischen Fragen ist, die musikalische Vorbereitung und Durchführung der entsprechenden Vereinsveranstaltungen.
§ 15 - Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten des Vereins, soweit diese nicht von anderen Vorstands- oder Ausschussmitgliedern erledigt werden.
Insbesondere fertigt er über alle Versammlungen und Sitzungen jeweils Niederschriften an, welche von ihm und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ( 2. Vorsitzenden) zu unterzeichnen sind.
§ 16 - Der Kassier
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er führt die Kassenbücher und erteilt die Jahresrechnung.
Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Die Ausgabenleistung bedarf ab einem Betrag in Höhe von € 2.000,00 der vorherigen Anweisung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter (2. Vorsitzender).
Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Jahresabschluss vom Kassier durch entsprechenden Bericht vorzutragen und Rechnung zu legen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 - Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist unschädlich.
Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung das Finanzgebaren des Vorstands einschließlich insbesondere auch des Kassiers und berichten dazu der Mitgliederversammlung.
Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstands einschließlich insbesondere des Kassiers. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabeentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht durch mündlichen Vortrag desselben vor und schlagen der Mitgliederversammlung im Fall beanstandungsfreien Finanzgebarens des Vorstands einschließlich insbesondere des Kassiers die Entlastung und des übrigen Vorstands vor.
Der Vorstand ist weder bei der Entlastungsentscheidung über seine Entlastung noch der über die Entlastung insbesondere des Kassiers stimmberechtigt.
§ 18 - Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen und Änderungen des Vereinszwecks
Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung nur herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.
Bei postalischer Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung, Satzungsneufassung parallel zur Bekanntgabe im Nachrichtenblatt sowie einer Einladung der Mitglieder durch elektronische/ digitale Nachricht (§9) genügt die Übersendung der beabsichtigten Satzungsänderung/Satzungsneufassung als Anlage/Anhang zur entsprechenden Einladung.
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind dann solche Änderungen der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben.
Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder.
§ 19 - Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens können nur gefasst werden, wenn diese Tagesordnungspunkte in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszwecks fällt das nach Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Erligheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.
Das zuständige Finanzamt ist hierfür vorher zu hören.
Zu Liquidatoren werden - wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt - die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ( 1. und 2. Vorstand; § 10) bestimmt.
§ 20 - Datenschutzbestimmungen
I. Der Verein speichert mit Einwilligung der Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden - ausschließlich - gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Kommunikationsdaten ( Telefon; Telefax; Mobilfunkverbindung; E - Mail-Adresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
- Hochzeitstag
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
II. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen ( IBAN, BIC) gespeichert.
III. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und dem Zugriff Dritter geschützt.
IV. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. I. genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband ( hier: Chorverband Friedrich Schiller), den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
V. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden; ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das betreffende Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt oder anderweitigem Ausscheiden des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich löscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wird.
Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen und/oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der vorgenannten Fristen vernichtet.
VI. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und ggf. durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
§ 21 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde am beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die seitherige Satzung in der Fassung von zuletzt 06.09.2018 ( Datum der Eintragung im Vereinsregister)
Satzungsergänzung des Gesangvereins Liederkranz Erligheim vom 04.04.2008
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19.12.2007 wurde mehrheitlich die Aufnahme des jungen Chores "del cor - der Chor mit Herz" in den Liederkranz Erligheim als selbständige Abteilung beschlossen.
Hierfür gilt folgende Satzungsänderung:
§ 30 - Abteilung
1. Die Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den jeweiligen Bedürfnissen richtet. Zwingend erforderlich ist das Vorhandensein eines
a) Abteilungsleiters
b) stellvertretenden Abteilungsleiters
c) Schriftführers
d) Kassiers
Darüber hinauskönnen weitere Mitarbeiter dem Ausschuss angehören, denen feste Aufgaben übertragen werden.
2. Die Abteilung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, darin ist die
- Organisation
- Wahlen
- Kassenprüfung
- Einberufung von Versammlungen
festzulegen.
3. Der Abteilungsleiter bzw. im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sind ordentliche Mitglieder der Vorstandschaft.
4. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
5. Die Interessen des gesamten Vereins sind grundsätzlich vorrangig vor Sonderinteressen der Abteilung.
6. Die Abteilung ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen.
7. Die Abteilung ist berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Der festgesetzte Beitrag muss von der Vorstandschaft genehmigt werden.
8. Alle anfallenden Kosten übernimmt die Abteilung.
9. Die Kostenregulierung der Verbandsbeiträge, Versicherungen, Gemeindeabgaben sowie der gemeinsam d durchgeführten Veranstaltungen entscheidet im Einzelfall die Vorstandschaft.
10. Abteilungsversammlungen sind nach der Satzung des Liederkranzes durchzuführen.
11. Wird bei einer Abteilungsversammlung kein Ausschuss gewählt, muss innerhalb von 2 Monaten eine neue Abteilungsversammlung einberufen werden. Bis dahin bestimmt der bestehende Ausschuss die kommissarische Leitung. Führt auch die neuerliche außerordentliche Abteilungsversammlung zu keinem funktionsfähigen Ausschuss, kann die Vorstandschaft einen kommissarischen Ausschuss bestellen oder die Auflösung der Abteilung beschließen.
12. Der Ausschuss darf ohne Zustimmung der Vorstandschaft keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Anderweitige
Verpflichtungen dürfen nur dann ohne Zustimmung der Vorstandschaft eingegangen werden, wenn dadurch keine
Verbindlichkeiten im Einzelfall über 1000,00 Euro entstehen. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die
bereits eingegangenen kurz- oder langfristigen Verpflichtungen während des laufenden Rechnungsjahres erfüllt werden.
13. Löst sich die Abteilung vom Liederkranz los, so kann auf Beschluss der Vorstandschaft das der Abteilung gehörende
selbst angeschaffte Inventar und das Barvermögen der ausscheidenden Abteilung überlassen werden, sofern die
Abteilung danach demselben Zweck dient wie der Liederkranz.
14. Der Ausschuss ist an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.
15. Vorstehende Satzungsänderung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.04.2008 beschlossen. Sie ist als Anlage der
Satzung
§1
Der Verein führt den Namen Gesangverein "Liederkranz Erligheim" und hat seinen Sitz in Erlighem. Er wurde 1843 gegründet. Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes 1849 e.V. und gehört somit dem Deutschen Sängerbund an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Pflege des Liedguts und des Chorgesangs.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erligheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. ausübenden (aktiven) Mitgliedern
2. fördernden (passiven) Mitgliedern
3. Ehrensängern und Ehrenmitgliedern.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Beschluß des Ausschusses. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die Satzung des Vereins, der er sich uneingeschränkt unterwirft.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu, sofern das 18. Lebensjahr überschritten ist:
1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins;
2. Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen;
3. Vortrag von Wünschen und Anträgen sowie Anbringung von Beschwerden, die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses gebracht werden müssen;
4. Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses;
5. Vorschlagsrecht.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben nach Möglichkeit an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder und Ehrensänger sind von der Entrichtung dieses Beitrages befreit. Der Ausschuß ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
3. Bei einem späteren Wiedereintritt ist die Zeit der Mitgliedschaft für die Feststellung der Dauer der Gesamtmitgliedschaft abzurechnen. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuß.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt;
2. durch Tod;
3. durch Ausschließung.
Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluß eines Kalenderjahres und nur nach vollständiger Bezahlung etwa rückständiger Beiträge zulässig. Mitgliedskarte und Satzung sind zurückzugeben.
Die Ausschließung kann durch den Ausschuß erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrensängern können vom Ausschuß nur solche Personen ernannt werden, welche sich um den Liederkranz oder dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Sie genießen alle Rechte der Mitglieder.
§ 8
Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch die Vorstandschaft, bestehend aus:
- dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Dieses Gremium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils fünf Jahre gewählt;
- dem Ausschuß, bestehend aus der Vorstandschaft, dem Dirigenten sowie vier aktiven und zwei passiven Mitgliedern als Beisitzern, sowie dem Vergnügungs- und Wirtschaftsausschuß. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
§ 9
Der Vorsitzende des Vereins
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er führt den Vorsitz in den Mitglieder- und Ausschuß-Sitzungen. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter vertreten, ohne dies nach außen nachzuweisen.
§ 10
Der Ausschuß des Vereins
Der Ausschuß des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden des Vereins;
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins;
3. dem Schriftführer;
4. dem Kassier;
5. dem Dirigenten;
6. sechs Beisitzern.
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
§ 11
Geschäftskreis des Ausschusses
Der Ausschuß leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Ausschuß sind insbesondere übertragen:
1. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
3. die Prüfung der Jahresrechnung;
4. die Feststellung des Voranschlags;
5. die Anstellung und Besoldung des Dirigenten;
6. die Beschluf3fassung über die Ausgaben;
7. die Beratung und Beschlußfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.
§ 12
Beschlüsse des Ausschusses
Zur GültigL-;it der Beratungen und Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei geheimen Abstimmungen, namentlich über Aufnahmegesuche, hat auch der Vorsitzende ein Abstimmungsrecht. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 13
Der Dirigent ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die musikalische Durchführung der Vereinsveranstaltungen liegt in seinen Händen.
§ 14
Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vereinsvorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 15
Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Diese bedürfen der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich einmal Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung jährlich einmal durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 17
Geschäftskreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Rechte vorbehalten:
1. die Wahl des Ausschusses;
2. Entgegennahme des Jahresberichts;
3. die Genehmigung der Jahresrechnung;
4. die Entlastung des Kassiers und des Ausschusses;
5. die Entscheidung über die Berufungsanträge wegen Ausschließung von Mitgliedern;
6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags der Mitglieder;
7. die Feststellung und Abänderung der Satzung;
8. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 18
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten statt.
§ 19
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Ausschuß nach Bedarf einberufen. Außerdem muß der Ausschuß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 20
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ausschuß. Sie muß den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung acht Tage zuvor bekanntgegeben werden.
§ 21
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 22
Leitung der Versammlung
Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu.
§ 23
Abstimmung
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, im übrigen die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf geschehen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 24
Satzungsänderung
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 25
Hochzeitsständchen
Bei aktiven Mitgliedern singt der Chor bei der Trauung.
§ 26
Trauerfall
Bei Todesfall von aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Ehrensängern übernimmt der Chor den Trauergesang. Die Vereinsfahne wird mitgeführt. Ein Kranz mit Schleife wird niedergelegt. Bei passiven Mitgliedern Trauergesang und Kranzspende; ohne Niederlegung, ohne Fahne.
§ 27
Geburtstage
Allen aktiven Mitgliedern einschließlich passiven Ausschußmitgliedern wird ab dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre ein Ständchen gebracht, Allen passiven Mitgliedern wird ab dem 60. Lebensjahr ebenfalls alle fünf Jahre ein Ständchen gesungen.
§ 28
Geburtstags-Ständchen für betagte Bürger,
goldene Hochzeiten und dergleichen
Der Chor hat es sich zur Aufgabe gemacht, unabhängig von einer Mitgliedschaft, allen betagten Bürgern ab dem 80. Lebensjahr alle 10 Jahre ein Geburtstagsständchen zu singen. Ebenfalls singt der Chor bei der goldenen, diamantenen und eisernen Hochzeit. Anderweitig haben die aktiven Mitglieder zu bestimmen.
§ 29
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung vom 4.3.1988 tritt die seitherige Satzung vom 1.7.1977 außer Kraft.
Erligheim, den 4.3.1988